Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER GENUINO GMBH

1. Allgemeines

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche, auch künftige Vertragsschlüsse ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der ausschließlichen Geltung steht auch nicht entgegen, dass wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir sind dazu berechtigt, jederzeit und ohne Ankündigung unser Sortiment zu verändern.

2. Lieferung

2.1. Vereinbarungen über verbindliche Lieferzeiten bedürfen der Schriftform. Die Lieferung erfolgt, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach unserer Wahl. Der Tag der Lieferung wird dem Käufer mindestens drei Werktage vorher bekannt gegeben, wobei der Tag der Bekanntgabe nicht mitgerechnet wird. Umfasst die Lieferzeit mehrere Monate, erfolgt die Lieferung in monatlich ungefähr gleich hohen Mengen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2.2. Im Falle der Lieferung über mehrere Monate können wir die Ware, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, während der Lieferzeit nach unserer Wahl zur Abnahme andienen. Der Käufer hat im Falle der Andienung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Andienung einen Abruf in ausführbarer Form für die Abnahme der Ware zu erteilen. Machen wir von unserem Andienungsrecht keinen Gebrauch und hat der Käufer bis zum Ende der Lieferzeit oder bis zum Abruftermin keinen Abruf erteilt, können wir die Ware auch nach Ablauf der Lieferzeit andienen, solange wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind. Wir können dem Käufer in jedem Fall zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Verstreichen dieser Nachfrist können wir vom Vertrag bzw. dessen noch unerfüllten Teil zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

2.3. Wir sind berechtigt, die Ausführung des jeweiligen Auftrags zu verweigern, solange der Käufer sich mit der Abnahme oder Annahme einer Lieferung oder mit einer Zahlung aus irgendeinem mit uns geschlossenen Vertrag in Verzug befindet.

2.4. Die Erfüllung und Einhaltung der Lieferpflichten durch uns setzt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung an uns voraus. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Käufer nicht unzumutbar ist.

2.5. Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch höhere Gewalt, Einoder Ausfuhrverbote im In- oder Ausland, behördliche Maßnahmen oder sonstige, von einer Vertragspartei nicht zu vertretende Umstände verhindert, ist der Vertrag oder, soweit er teilweise erfüllt ist, dessen unerfüllter Teil aufgehoben. Die jeweils andere Vertragspartei ist von den vorgenannten Umständen unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu unterrichten.

2.6. Wird uns die Erfüllung durch elementare Ereignisse oder durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, eine Verladesperre oder sonstige gleich zu bewertende Umstände behindert, verlängert sich die Erfüllungsfrist um die Dauer der Behinderung, wenn wir die Behinderung dem Käufer unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit anzeigen. Keine Ereignisse im vorgenannten Sinn sind solche, die von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, sobald und wenn ihm ein weiteres Zuwarten über die hinausgeschobene Erfüllungszeit hinaus nicht zugemutet werden kann.

3. Verladung/Verwiegung

3.1. Der Käufer ist berechtigt, bei der Verladung zum Zwecke der Gewichtsfeststellung oder der Probeentnahme anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Für die Gewichtsfeststellung ist das am Abgangsort festgestellte Gewicht maßgebend.

3.2. Der Versand erfolgt EXW (ex works) gemäß Incoterms 2010, soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.3. Erfolgt der Transport in vom Käufer gestellten Behältnissen, sind wir nicht verpflichtet, diese auf ihre Eignung für den Transport zu prüfen. Gleiches gilt, wenn die Ware im Auftrag des Käufers durch einen Dritten (Spediteur, Transport- oder Frachtführer) abgenommen wird. Für Verunreinigung oder sonstige Beeinträchtigung der Ware infolge Unsauberkeit oder sonstiger Mängel bzw. Ungeeignetheit der vom Käufer gestellten Transportmittel sind wir nicht verantwortlich.

4. Gewicht

Die vereinbarte Gewichtsmenge darf von uns bis zu 5% unter- oder überschritten werden. Unter-/Überschreitungen werden zum vereinbarten Preis genau abgerechnet.

5. Verpackung

Unsere Transportmittel sind sofort nach Eintreffen zu entleeren, anfallendes Standgeld/ Reede geht zulasten des Käufers. Leihgebinde (Fässer, Container etc.) werden dem Käufer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Wir nehmen in Erfüllung der Verpackungsverordnung jedes, vormals mit unseren Produkten gefüllte Gebinde kostenfrei zurück. Annahmestelle ist die dafür von uns in Deutschland benannte Stelle. Die Gebinde müssen dort frachtfrei angeliefert werden. Kosten, die durch Entsorgung von Restmengen oder von durch Fremdprodukten verunreinigten Gebinden entstehen, trägt der Käufer.

6. Qualität

6.1. Die Qualität der zu liefernden Ware bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wird über die Qualität der gehandelten Ware nichts vereinbart, so ist gesunde, handelsübliche Ware mittlerer Art und Güte zu liefern.

6.2. Bei einem Verkauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters nur dann als zugesichert oder garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

6.3. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, die Geeignetheit der gelieferten Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck festzustellen. Dies gilt auch für die Zulässigkeit eines etwaigen Vertriebs in einem bestimmten geographischen Gebiet.

7. Gewährleistung

7.1. Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nachkommt. Mängel müssen uns unverzüglich nach Ankunft so angezeigt werden, dass wir die Rüge prüfen können. Dazu ist die beanstandete Ware in den Versandbehältnissen zu belassen, es sei denn wir verzichten hierauf ausdrücklich schriftlich und der Käufer stellt die separate Verwahrung der beanstandeten Ware und deren Nichtverarbeitung sicher. Im Fall eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Mehraufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gerügte Ware zu einem anderen Ort als dem Ort der vereinbarten Ablieferung verbracht wird, haben wir nicht zu erstatten.

7.2. Der Käufer ist verpflichtet, vor Beginn einer Verarbeitung durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen zu klären, ob die gelieferte Ware für die von ihm beabsichtigte Verwendung geeignet ist. Uns trifft keine Verantwortung für etwaige Schäden an sonstiger Ware des Käufers, wenn der Käufer diesbezüglich notwendige, zumutbare und branchenübliche Untersuchungen unterlässt.

7.3. Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Mängeln der gelieferten Waren nach § 437 BGB verjähren in einer Frist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Waren. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, d.h. insbesondere in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478, 479 BGB.

8. Haftungsausschluss

8.1. Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften nicht für einfache Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen gegeben ist oder eine zwingende Haftung aufgrund der Bestimmung des Produkthaftungsgesetzes besteht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

8.2. Schadensersatzansprüche des Käufers sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Begrenzung gilt auch nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen in den Fällen einer zwingenden Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

9. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

Zur Aufrechnung oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten aus Verträgen über andere Lieferungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn die zur Aufrechnung gestellte oder zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts herangezogene Forderung von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn die unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und Salden gezogen und anerkannt werden.

10.2. Solange er nicht in Zahlungsverzug ist, darf der Käufer die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und verkaufen. Er hat sich beim Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises gleichfalls vorzubehalten. Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit sicherungshalber in Höhe des Fakturabetrages für die Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

10.3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen oder Ware des Käufers verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Ist infolge der Vermischung der Gegenstand des Käufers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Käufer uns anteilsmäßiges Miteigentum. Hinsichtlich des so entstandenen Allein- oder Miteigentums verwahrt der Käufer die Ware für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Ware gelten die vorstehenden Regelungen zur Vorbehaltsware.

10.4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

11. Vertraulichkeit: Dies gilt ausschließlich für Verträge, die mit unserem Labor geschlossen werden!

11.1 Wir tragen die Verantwortung für die Handhabung aller Informationen, die während der Durchführung der Labortätigkeiten erhalten oder erstellt wurden. Wir setzten den Kunden im Voraus darüber in Kenntnis, welche Informationen wir beabsichtigen, frei zugänglich zu machen. Alle anderen Informationen werden als geschützte Informationen angesehen und müssen vertraulich behandelt werden. Dies gilt nicht, wenn die Information vom Kunden öffentlich zugänglich gemacht wurde oder es eine abweichende vertragliche Vereinbarung gibt.

11.2 Wenn wir gesetzlich verpflichtet oder durch Verträge ermächtigt sind, vertrauliche Informationen offen zu legen, muss der betreffende Kunde oder die betreffende Person, sofern nicht gesetzlich verboten, über die bereitgestellten Informationen unterrichtet werden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Leonberg.

12.2. Das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus der Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand (Geschäftssitz) zu verklagen.

Genuino GmbH
Mollenbachstraße 29
71229 Leonberg
Deutschland

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